Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Heilpraxis Schlange und Besen

§ 1 Anwendungsbereich

Soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, gelten diese AGB für die Beauftragung der Dienstleistungen zwischen dem Patienten oder Klienten (nachfolgend als Patient bezeichnet) und der Heilpraxis Schlange und Besen als Behandlungsvertrag gemäß §611 ff. BGB.

§ 2 Zustandekommen und Inhalt des Vertrags

  • Der Dienstleistungs- bzw. Behandlungsvertrag (§§ 611 – 630 BGB) kommt zustande, wenn der Patient das generelle Angebot des Heilpraktikers oder seines Mitarbeiters (nachfolgend HP genannt), die Heilkunde für jedermann auszuüben, annimmt und sich an den HP durch eine Terminvereinbarung zum Zwecke der Beratung, Diagnose und Therapie wendet. Dabei kann die Auftragsstellung bzw. Terminvereinbarung mündlich, z.B. via Fernsprecher, oder schriftlich, z.B. per Mail oder SMS, erfolgen.
  • Der HP erbringt seine Dienste gegenüber dem Patienten in der Form, daß er seine Kenntnisse und Fähigkeiten zwecks Ausübung der Heilkunde zur Aufklärung, Beratung, Diagnose und Therapie des Patienten anwendet. Hierbei handelt es sich um das Bemühen des HP um Heilung oder Linderung der Krankheit oder der Beschwerden des Patienten im gegenseitigen Einverständnis, während der Patient zur Gewährung einer Vergütung verpflichtet ist.

Nach § 611 BGB ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen HP und Patient überlassen. Wenn beim Zustandekommen des Behandlungsvertrages über eine Vergütung nicht gesprochen wurde, so gilt sie doch nach § 612 BGB als vereinbart.

  • Über die Diagnose- und Therapiemethoden entscheidet der Patient nach seinen Befindlichkeiten frei, nachdem er vom HP über die anwendbaren Methoden und deren Vor- und Nachteile in fachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht umfassend informiert wurde. Soweit der Patient nicht entscheidet oder nicht entscheiden kann, ist der Heilpraktiker befugt, die Methode anzuwenden, die dem mutmaßlichen Patientenwillen entspricht.
  • Oft werden vom Heilpraktiker Methoden angewendet, die schulmedizinisch nicht anerkannt sind und nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Diese Methoden sind allgemein auch nicht kausal-funktional erklärbar und insofern nicht zielgerichtet. Insofern kann ein subjektiv erwarteter Erfolg der Methode weder in Aussicht gestellt noch garantiert werden. Haftungsansprüche sind daher auch für evtl. Folgen nicht abzuleiten. Soweit der Patient die Anwendung derartiger Methoden ablehnt und ausschließlich nach wissenschaftlich anerkannten Methoden der Schulmedizin beraten, diagnostiziert oder therapiert werden will, hat er dies gegenüber dem Heilpraktiker schriftlich zu erklären.
  • Der HP darf keine Krankschreibungen vornehmen und keine verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen.
  • Werden diese AGB in eine Fremdsprache übertragen und Vertragsbestandteil, ist bei sprachlichen Unklarheiten immer die deutsche Version der AGB ausschlaggebend.

§ 3 Mitwirkung des Patienten

Der Patient ist zu keiner aktiven Mitwirkung verpflichtet. Der HP ist jedoch berechtigt, die Behandlung abzubrechen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben erscheint, insbesondere wenn der Patient Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt oder Therapiemaßnahmen vereitelt.

§ 4 Vertraulichkeit der Behandlung

  • Der HP behandelt sämtliche Patientendaten vertraulich und erteilt bezüglich der Beratungen, der Diagnose und der Therapie sowie deren Begleitumständen und den persönlichen Verhältnissen des Patienten Auskünfte gegenüber Dritten nur mit schriftlicher Zustimmung des Patienten.
  • Absatz (1) findet keine Anwendung soweit der Heilpraktiker aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Auskunft verpflichtet oder berechtigt ist. Dies gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht aber für Ehegatten, Verwandte oder Familienangehörige. Letzteres ist insbesondere der Fall, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Diagnose oder Therapie persönliche Angriffe gegen den HP oder dessen Berufsausübung stattfinden.
  • Alle Mitarbeiter innerhalb der Heilpraxis Schlange und Besen haben Zugang zu allen Patientenakten und der HP behält sich vor über einzelne Fälle bezüglich Diagnosen und Therapien zum Patientenwohl mit den Kollegen zu beraten.

§ 5 Einsicht in die Patientenakte

  • Der Heilpraktiker führt über jeden Patienten eine Handakte in Papierform und ggf. in digitaler Form. Eine Herausgabe dieser Akte an den Patienten ist ausgeschlossen.
  • Auf Verlangen erstellt der Heilpraktiker für den Patienten kosten- und honorarpflichtig Kopien aus der Akte. Hiervon ausgenommen sind solche Teile der Aufzeichnungen, die rein subjektive Eindrücke und Wahrnehmungen des HP’s enthalten.
  • Soweit sich in der Handakte Originale befinden, werden diese der kopierten Behandlungsakte ebenso in Kopie beigefügt. Die Kopien erhalten einen Vermerk, daß sich die Originale in der Patientenakte in Papierform befinden.

§ 6 Verbindlichkeit von Terminabsprachen und

Kündigung des Behandlungsvertrags

  • Nicht eingehaltene oder zu kurzfristig abgesagte Termine (weniger als 24 Stunden) werden mit Gebühren in Höhe des vereinbarten Honorars berechnet. Die Gebühr tritt nicht ein wenn der Patient mindestens 24 h vor dem vereinbartem Termin absagt, oder am Erscheinen zum vereinbarten Termin aufgrund eines Umstandes gehindert ist, den der Patient nicht zu vertreten hat.
  • Eine Kündigung des Dienstvertrags durch den Patienten kann mündlich, z.B per Fernsprecher, oder schriftlich, z.B. per Mail, SMS etc., erfolgen, solange die Frist von 24 Stunden vor dem Behandlungsbeginn eingehalten wird, ohne daß dem Patienten dafür Gebühren anfallen.
  • Der HP ist berechtigt, einen Behandlungsvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen, insbesondere dann, wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann oder wenn es um Beschwerden geht, die der HP aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf oder die ihn in Gewissenskonflikte bringen können.
  • Zum Zeitpunkt der Kündigung bereits entstandene Honoraransprüche des Heilpraktikers bleiben von der Kündigung unberührt.

§ 7 Honorierung des HP’s

  • Mit Zustandekommen des Behandlungsvertrages z.B durch eine Terminvereinbarung, entsteht der Honoraranspruch des HP’s gegenüber dem Patienten.
  • Soweit die Honorare nicht individuell zwischen HP und Patient vereinbart sind, gelten die Sätze der Gebührenordnung für Heilpraktiker(GebüH) in der aktuellen Fassung.
  • Das Honorar liegt in der Heilpraxis Schlange und Besen zwischen 50 und 80 Euro je 60 Minuten Behandlung und gilt hiermit als vereinbart, es sei denn es besteht eine individuelle Absprache.
  • Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist das Honorar grundsätzlich am Behandlungstag, spätestens aber am Ende einer Behandlungsphase in bar, per EC-Karte oder in Ausnahmefällen per Überweisung zu zahlen.
  • Die Honorare sind vom Patienten nach jeder Behandlung bar oder per EC-Karte gegen Erhalt einer Quittung oder, falls zwischen HP und Patienten gesondert vereinbart, nach Rechnungsstellung gemäß § 8 dieser AGB zu zahlen.
  • Nach Abschluß einer Behandlungsphase erhält der Patient eine Quittung oder eine Rechnung gemäß § 8 dieser AGB.
  • Aufgrund gesetzlicher Vorschriften (§ 43 Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln) ist Heilpraktikern die Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimitteln nicht gestattet. Zulässig ist jedoch die Direktverabreichung solcher Arzneimittel durch den Heilpraktiker an den Patienten, da es sich hierbei nicht um eine Abgabe, sondern eine Verwendung handelt. Die Honorarforderung des HP’s umfaßt auch die verwendeten Arzneimittel. Die Anwendung von Arzneimitteln, die vom Patienten mitgebracht wurden, ist ausgeschlossen.
  • Die Abgabe von Arzneimitteln durch Apotheken an den Patienten welche vom HP empfohlen oder verordnet werden, stellt ein Direktgeschäft zwischen Patient und Apotheke dar, auf welches diese AGB nicht zur Anwendung kommen. Dies gilt auch für freiverkäufliche Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel und andere Hilfsmittel, die dem Patienten vom HP empfohlen oder verordnet werden und vom Patienten in einschlägigen Verkaufsstellen bezogen werden.
  • Die Abgabe von freiverkäuflichen Arzneimitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und anderen Hilfsmitteln ist dem HP gestattet. Unter der Prämisse der freien Wahl der Verkaufsstelle können diese Produkte vom HP in einer Gewinnerzielungsabsicht verkauft oder gegen Provision vermittelt werden.
  • Private Krankenversicherungen oder Zusatzversicherungen erstatten nicht in jedem Fall den vollen Rechnungsbetrag. Es obliegt dem Patienten sich vor der Behandlung über die jeweiligen Konditionen seiner Krankenversicherung zu informieren. Eine Rechnungsstellung erfolgt unabhängig von einer Kostenübernahme zwischen dem HP und dem Patienten und die Behandlungskosten sind in der Erstattungshöhe von den Leistungen der Versicherung unabhängig, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
  • Soweit der Patient einen Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung des Honorars gegen Dritte hat, wird der Honoraranspruch des Heilpraktikers gem. § 6 hiervon nicht berührt. Die Honorarabrechnung des Heilpraktikers erfolgt ausschließlich gegenüber dem Patienten. Eine Abrechnung direkt mit einem erstattungspflichtigen Dritten findet nicht statt. Eine Stundung des Honorar oder von Teilen des Honorars durch den HP in Erwartung einer möglichen Erstattung durch Dritte findet ebenfalls nicht statt.

Soweit der Heilpraktiker dem Patienten über die Erstattungspraxis Dritter Angaben macht, sind diese unverbindlich. Insbesondere gelten die üblichen Erstattungssätze nicht als vereinbartes Honorar. Der Umfang der HP-Leistung beschränkt sich nicht auf erstattungsfähige Leistungen.

  • Nicht fristgerecht geleistete Zahlungen werden unverzüglich einmalig und kostenpflichtig mit einer zweiwöchigen Zahlungsfrist angemahnt. Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird ein Mahnverfahren in die Wege geleitet und mit dem Zahlungseinzug beauftragt.

§ 8 Rechnungsstellung

  • Neben den Quittungen nach jeder Behandlung gemäß § 7 Absatz 6 erhält der Patient auf Verlangen eine Rechnung zum Ende des Geschäftsjahres (31.12.) eine Honorarrechnung, deren Ausstellung kostenpflichtig ist.
  • Die Rechnung enthält den Namen und die Anschrift des Heilpraktikers, den Namen, die Anschrift und das Geburtsdatum des Patienten. Darüber hinaus enthält die Rechnung die Diagnose, den Behandlungszeitraum sowie die bezahlten Honorare.
  • Wünscht der Patient keine Diagnose- oder Therapiespezifizierung in der Rechnung, hat er dem Heilpraktiker dies entsprechend mitzuteilen.

§ 9 Datenschutz und Patientenakte in elektronischer sowie in Papierform

  • Dem Patienten ist bekannt und er willigt darin ein, daß im Rahmen des Behandlungsvertrages die erforderlichen persönlichen Daten und die gesundheitsbezogenen Daten, die zum Zwecke der Durchführung seiner Behandlung erhoben werden, durch den HP verarbeitet und genutzt werden. Dies gilt insbesondere für die Speicherung seiner allgemeinen Daten, seiner Gesundheitsdaten und der Dokumentation der Behandlung sowie des Behandlungsverlaufes in einer Patientenakte in Papierform und ggf. in einer elektronischen Form.
  • Im Rahmen der Beauftragung von Leistungen durch Dritte (z.B. Laborleistungen) durch den HP werden keine persönlichen Daten des Patienten weitergegeben, es sei denn, dies ist erforderlich und der Patient hat hierzu ausdrücklich seine Zustimmung erteilt.

§ 10 Meinungsverschiedenheiten

  • Meinungsverschiedenheiten aus dem Behandlungsvertrag und diesen AGB sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich der jeweils anderen Vertragspartei vorzulegen.
  • Kann eine Meinungsverschiedenheit nicht gütlich beigelegt werden, so liegt der Gerichtsstand in Berlin.

§ 11 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrages oder dieser AGB ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Behandlungsvertrages insgesamt nicht berührt. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine gesetzliche Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und dem Parteiwillen am nächsten kommt.

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Stand: Berlin, 15.08.2021

Anhang:

Erläuterung zu Terminabsagen und zur Rechnungsstellung bzw.

zum Honorar bei versäumten oder zu spät abgesagten Terminen

Erläuterung zu Terminabsagen und zur Rechnungsstellung bzw.

zum Honorar bei versäumten oder zu spät abgesagten Terminen

  1. Terminabsagen bzw. nicht wahrgenommene Termine
  • Unsere Praxis ist eine Terminpraxis, d.h. um für Sie unnötige Wartezeiten zu vermeiden, vereinbaren wir ausschließlich individuelle, feste Behandlungstermine, die für unsere Patienten reserviert sind.
  • Mit Vereinbarung eines Behandlungstermins – auch telefonisch – schließen Sie mit uns einen “Dienstleistungsvertrag für Heilleistungen”. Unseren Patienten werden die erbrachten Heilleistungen persönlich in Rechnung gestellt.
  • Bei nicht mindestens 24 Stunden vorher abgesagten bzw. versäumten Terminen haben wir kaum oder gar keine Gelegenheit, die bereits fest reservierten Zeiten erneut zu vergeben. Daher bitten wir unsere Patienten ausdrücklich, Termine, die nicht wahrgenommen werden können, rechtzeitig – mindestens 24 Std. vorab – abzusagen.
  • Sollten Sie es versäumen, nicht oder nicht rechtzeitig Ihre Termine abzusagen, sind wir gehalten, Ihnen die ausgefallenen Behandlungszeiten gemäß § 611 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nach unseren praxisüblichen Behandlungsentgelten in Rechnung zu stellen.
  • Inrechnungstellung bei Terminversäumnis (rechtlicher Hintergrund)

Die Heilpraxis Schlange und Besen stellt wie andere vergleichbare Behandlungseinrichtungen ihren Patienten für den Fall, daß von diesen Behandlungstermine nicht wahrgenommen oder nicht rechtzeitig (mindestens 24 Stunden vor dem Beginn des Behandlungstermin) abgesagt werden, den zuvor vereinbarten Vergütungssatz der Behandlung in Rechnung. Obwohl gesetzeskonform und gängige Praxis stößt diese Vorgehensweise bei Betroffenen immer wieder auf Unverständnis und Ablehnung. Daher erläutern wir Ihnen nachstehend die Rechtsgrundlage vertiefend:

Sobald ein Patient in unserer Praxis einen Behandlungstermin vereinbart, kommt ein Behandlungsvertrag in Form eines Dienstvertrages gemäß den § 611 ff BGB zwischen der Heilpraxis Schlange und Besen und dem betreffenden Patienten zustande. Der Patient unterbreitet der Heilpraxis Schlange und Besen ein Angebot zum Vertragsschluß (z.B. mit der Bitte um Terminvereinbarung), das durch die Benennung eines konkreten Termins durch die Heilpraxis Schlange und Besen schlüssig angenommen wird. Hierdurch kommt ein Dienstvertrag gemäß § 611 BGB wirksam zustande; die Einhaltung einer besonderen Abschlußform (zum Beispiel Schriftform) ist nicht erforderlich. Der Vertrag kann auch fernmündlich geschlossen werden.

Aufgrund des wirksam geschlossenen Vertrages ist die Heilpraxis Schlange und Besen verpflichtet, die für die Behandlung erforderlichen Räumlichkeiten, Behandlungsmaterialien und Therapeuten zur Verfügung zu stellen. Des Weiteren muß ausreichend Behandlungszeit reserviert werden. Im Gegenzug erhält die Heilpraxis Schlange und Besen den vereinbarten Vergütungsanspruch für die Behandlung. Zugleich ist der Patient ist vertraglich berechtigt, die Behandlung von der Heilpraxis Schlange und Besen einzufordern. Er ist verpflichtet, den Vergütungsanspruch zu bezahlen.

Nimmt der Patient – gleich aus welchem Grunde – den vereinbarten Verhandlungstermin nicht wahr, so spricht das Gesetz von Annahmeverzug des Gläubigers (hier: des Patienten). Was in diesem Fall mit dem Vergütungsanspruch geschieht, regelt das Gesetz in § 615 S.1 BGB.

Die Heilpraxis Schlange und Besen wird – bezogen auf den versäumten Behandlungstermin – von ihrer Pflicht zur Behandlung befreit, behält aber ihren Vergütungsanspruch gemäß § 615 S.1 BGB. Der Inhalt dieses Paragraphen lautet:

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.

Der Grundgedanke des Gesetzes ist, daß der Dienstleister im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit auf den Vergütungsanspruch angewiesen ist. Er stellt Zeit, Personal, Räumlichkeiten und Behandlungsmaterialien zur Verfügung. Es sind also kostenintensive Dispositionen zu treffen. Er soll deshalb seinen Vergütungsanspruch nicht aufgrund von Vorkommnissen verlieren, die im Risikobereich des Dienstberechtigten (hier: des Patienten) liegen.

Der Vergütungsanspruch bleibt daher unabhängig davon bestehen, ob der Patient schuldlos an der Wahrnehmung des Termins gehindert war oder ob ein schuldhaftes Verhalten zugrunde lag.

Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, daß auch im Falle der Nichtwahrnehmung oder Absage eines vereinbarten Behandlungstermins der Vergütungsanspruch für diesen Termin grundsätzlich bestehen bleibt. Allerdings sind wir gemäß § 615 S. 2 BGB verpflichtet und tatsächlich im Interesse unserer Patienten bemüht, das durch die Nichtwahrnehmung des Behandlungstermins freiwerdende Behandlungspotenzial anderweitig zu nutzen und den Termin möglichst mit anderen Patienten zu belegen. Soweit dies gelingt, kann und wird der Vergütungsanspruch gegen den säumigen Patienten nicht realisiert. Darüber hinaus sehen wir von der Geltendmachung des Vergütungsanspruchs generell dann ab, wenn der Behandlungstermin 24 Std. vorher abgesagt wird.

Andererseits aber muß der Vergütungsanspruch immer dann geltend gemacht werden, wenn der Patient ohne jede Rücksprache einfach zum Behandlungstermin nicht erscheint. Die Heilpraxis Schlange und Besen hat in diesem Fall grundsätzlich keine Möglichkeit den Termin anderweitig zu vergeben. Wird der Termin zwar abgesagt, dies aber nicht an Arbeitstagen (Mon. – Frei.) und zu Praxiszeiten mindestens 24 Std. vorher, so sind wir trotzdem bemüht den Termin an andere Patienten zu vergeben. Soweit dies nicht gelingt muß auch in diesem Fall der Vergütungsanspruch geltend gemacht werden.

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